Allgemeine Verkaufsbedingungen der design112 GmbH
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: die „AVB“) gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung für alle kaufrechtlichen Verträge zwischen der design112 GmbH (nachfolgend: die „Verkäuferin“) und ihrem Kunden (nachfolgend: der „Käufer“). Im Zusammenhang mit der von der design112 GmbH als Dienstleistung angebotenen Beschriftung von Einsatzfahrzeugen gelten nicht diese AVB, sondern die Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB). Diese AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs 1 BGB ist.
(2) Die Angebote der Verkäuferin richten sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB), das heißt an natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, und an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs 1 BGB. Die Verkäuferin schließt ausdrücklich keine Verträge mit Verbrauchern, § 13 BGB. Mit der Bestellung versichert der Käufer gegenüber der Verkäuferin, dass die Bestellung als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, als juristische Person des öffentlichen Rechts oder als öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs 1 BGB getätigt wird.
(3) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB).
(4) Einziger Vertragspartner des Käufers ist die Verkäuferin, die design112 GmbH (Amtsgericht Limburg a. d. Lahn, HRB 4473), vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Dirk Joeres, Auf der Schanze 1-3, D-65555 Limburg a. d. Lahn.
(5) Der Verkauf und/oder die Lieferung von Waren erfolgt technisch vor allem über zwei Kanäle. Zum einen über den Online-Shop der Verkäuferin, zum anderen über eine (fern-)mündliche oder schriftliche Bestellung des Käufers bei der Verkäuferin.
(6) Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Verkäuferin ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Käuferin in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Käufers die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführt.
(7) Diese AVB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass sie nochmals ausdrücklich vereinbart werden müssen.
(8) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Produkte im Online-Shop der Verkäuferin stellt kein rechtlich bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Bestellung (sog. invitatio ad offerendum) dar.
(2) Der Käufer kann Produkte unverbindlich in den Warenkorb legen. Eingaben können jederzeit mit Hilfe der im Bestellablauf vorgesehenen und dort erläuterten Korrekturhilfen überprüft und korrigiert werden. Ferner kann der Bestellprozess jederzeit durch Schließen des Browsers abgebrochen werden.
(3) Durch Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Käufer ein verbindliches Angebot für die im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Bei einem Angebot des Käufers handelt es sich um einen Antrag im Sinne des § 145 BGB.
(4) Den Eingang der Bestellung bestätigt die Verkäuferin per E-Mail unmittelbar nach Absenden der Bestellung (sog. Eingangsbestätigung). Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Antrags des Käufers durch die Verkäuferin dar.
(5) Der Vertragsschluss bei einer Bestellung über den Online-Shop hängt davon ab, welche Zahlungsart der Käufer im Rahmen des Bestellprozesses ausgewählt:
- Zahlungsart „Vorkasse (Überweisung)“: Der Vertrag kommt konkludent mit Übersendung der Bestellbestätigung zustande, in der die Verkäuferin dem Käufer die Kontoverbindung nennt.
- Zahlungsart „Rechnung“: Der Vertrag kommt zustande, wenn die Verkäuferin entweder ausdrücklich die Annahme des Antrags erklärt oder konkludent, wenn die Verkäuferin die Ware innerhalb von 2 Werktagen an den Käufer versendet, ohne die Annahme ausdrücklich zu erklären.
- Zahlungsart „PayPal“: Der Vertrag kommt konkludent zustande, wenn die Verkäuferin PayPal zur Einleitung der Zahlungstransaktion auffordert, nachdem der Käufer die Zahlungsanweisung an PayPal bestätigte.
(6) Neukunden gegenüber stellt die Verkäuferin grundsätzlich nur die Möglichkeit zur Zahlung im Wege der Vorkasse zur Verfügung (Neukundenregelung). Neukunden sind alle Käufer im Sinne dieser AVB, deren Geschäftsbeziehung mit der Verkäuferin einen Umsatz von unter 2.500,00 EUR netto generiert hat. Berücksichtigt wird der Warenwert aller bisherigen abgewickelten und im Moment der Bestellung laufenden Bestellungen. Unerheblich ist, ob zwischenzeitlich eine Rechnungslegung erfolgt ist oder nicht. Der Vertrag kommt konkludent mit Mitteilung der Kontoverbindung und des Verwendungszwecks durch die Verkäuferin gegenüber dem Käufer zustande. Der Versand der Ware und Rechnung erfolgt jedenfalls nach dem Eingang der Zahlung oder nach Kenntnisnahme der Verkäuferin von einem Bankbeleg. In einem solchen Fall beginnt die in der Bestellbestätigung der Verkäuferin ausgewiesene Fertigungszeit nach dem Zahlungseingang. Für sich verschiebende Liefertermine durch verzögerten Geldeingang egal aus welchem Grund auf dem Konto der Verkäuferin übernimmt diese keiner Haftung. Behörden, Organisationen und Stammkunden beliefern wir in Ausnahme zur Neukundenregelung auf Rechnung.
(7) Nutzt der Käufer die (fern-)mündliche oder schriftliche Bestellung sind Angebote der Verkäuferin freibleibend und unverbindlich. Die von der Verkäuferin genannten Termine und Fristen sind unverbindlich.
(8) Bei einer (fern-)mündlichen oder schriftlichen Bestellung des Käufers basierend auf einem unverbindlichen Angebot der Verkäuferin handelt es sich um einen Antrag im Sinne des § 145 BGB. Der Vertrag zwischen der Verkäuferin und dem Käufer kommt ausschließlich durch die schriftliche Bestellbestätigung (Annahme) des durch den Käufer angetragenen Bestellung seitens der Verkäuferin zustande.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Preise enthalten die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer und sonstige Preisbestandteile. Zuzüglich entstehen die grundsätzlich durch den Käufer zu tragenden Versandkosten. Außerdem können bei Lieferungen außerhalb von Deutschland, bei der Einfuhr in ein Drittland weitere Kosten entstehen (Zölle, eventuelle Zollgebühren, Einfuhrumsatzsteuern, etc.). Diese sonstigen Kosten hat der Käufer zu tragen.
(2) Bei einem Warenwert ab 1.000,00 Euro erlässt die Verkäuferin die Versandkosten. Dies gilt nicht für die Versandkosten aufgrund eines Versandes per Spedition und Paket XXL. Außerdem gilt dies nicht für sonstige Kosten (Zölle, eventuelle Zollgebühren, Einfuhrumsatzsteuern, etc.).
(3) Im Fall der Zahlungsart „Vorkasse (Überweisung)“ ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 5 Werktagen nach Mitteilung der Kontoverbindung in der Bestellbestätigung auf das Bankkonto der Verkäuferin zu überweisen.
(4) Im Fall der Zahlungsart „Rechnung“ ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der Rechnung auf das Bankkonto der Verkäuferin zu überweisen. Diese Regelung gilt vorbehaltlich § 2 Abs. 6 dieser AVB (Neukundenregelung).
(5) Im Fall der Zahlungsart „PayPal“ wird der Käufer nach Abgabe der Bestellung auf die Webseite von PayPal weitergeleitet. Um den Rechnungsbetrag über PayPal bezahlen zu können, muss der Käufer über ein PayPal-Konto verfügen. Im Anschluss an den Zahlungsvorgang fordert die Verkäuferin PayPal zur Einleitung der Zahlungstransaktion auf. Die Zahlungstransaktion wird durch PayPal unmittelbar danach automatisch durchgeführt.
(6) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfristen kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Verkäuferin behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(7) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.
(8) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch der Verkäuferin auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist die Verkäuferin nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann die Verkäuferin den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
4. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die Verkäuferin berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(4) Unter Kaufleuten gilt die in § 377 HGB geregelte Untersuchungs- und Rügepflicht. Wird die Anzeige unterlassen, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Dies gilt nicht, falls die Verkäuferin einen Mangel arglistig verschweigt.
5. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich die Verkäuferin das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die Verkäuferin berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die Verkäuferin ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf die Verkäuferin diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Verkäuferin als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Verkäuferin Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
- Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der Verkäuferin gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an diese ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
- Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben der Verkäuferin ermächtigt. Diese verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und die Verkäuferin den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist die Verkäuferin in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10%, wird die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
6. Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von der Verkäuferin (insbesondere in Katalogen oder auf der Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
(3) Die Verkäuferin haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zur Anbringung oder sonstigen zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist der Verkäuferin hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung/Feststellung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der Verkäuferin für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").
(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann die Verkäuferin zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) leistet. Ist die gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Die Verkäuferin ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(6) Der Käufer hat der Verkäuferin die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache auf das Verlangen der Verkäuferin nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn die Verkäuferin ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet die Verkäuferin nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann die Verkäuferin vom Käufer, die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
(8) Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender Regelungen.
7. Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Verkäuferin bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet die Verkäuferin – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet sie, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden die Verkäuferin nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Verkäuferin die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
8. Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 7 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 1 dieser AVB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen der Verkäuferin und dem Verkäufer ist der Geschäftssitz der Verkäuferin, Auf der Schanze 1-3, D-65555 Limburg a. d. Lahn.
10. Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine der Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, soll der Bestand der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt werden.
(2) Jede Änderung und jede Ergänzung des Vertrages zwischen der Verkäuferin und dem Käufer oder dieser AVB bedarf grundsätzlich der Schriftform. Es gilt der Vorrang der Individualabrede. Außer den im Vertrag zwischen der Verkäuferin und dem Käufer oder in diesen AVB festgelegten Bestimmungen sind keine Nebenabreden getroffen worden.